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  • Börsenlexikon für Einsteiger
  • : 19.12.1955
  • : Deutschland Schwandorf
  • : Geb.: 1955 - Sohn eines Bankers; Ausbild.: Maschinenschl., Techniker, Meister, Theologe, Werbetexter; Familienst.: verh., 5 Kinder; Beruf: Werkstattleiter bei einem Automobilhersteller
Mittwoch, 28. oktober 2009 3 28 /10 /2009 09:57
Hauptversammlung / HV / Ordentliche Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das höchste Organ einer Aktiengesellschaft. In ihr versammeln sich die Aktionäre und üben ihre Rechte aus, wobei nur die Inhaber von stimmberechtigten Stammaktien an den Abstimmungen teilnehmen können.

Die Hauptversammlung
  • wird vom Vorstand einer Aktiengesellschaft mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen
  • und muss mindestens einmal jährlich stattfinden.

Auf der Hauptversammlung
  • legt die Geschäftsführung (der Vorstand) den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr vor und unterrichtet damit die Aktionäre über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche künftige Entwicklung der Aktiengesellschaft.
  • Danach stimmen die Aktionäre über die Entlastung der Geschäftsführung (des Vorstands) und des Aufsichtsrats (Überwachung der Geschäftsführung) sowie über die Verwendung des Gewinns ab.

Weitere wichtige Aufgaben der Hauptversammlung sind:
  • die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats (ausgenommen die Vertreter der Arbeitnehmer),
  • die Bestellung der / des Abschlussprüfer(s),
  • die Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassungen über eventuelle Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung oder Kapitalherabsetzung,
  • eventuelle Bestellung von Sonderprüfern und
  • die Beschlussfassung, falls die Aktiengesellschaft aufgelöst werden soll.


Außerordentliche Hauptversammlung
In dringenden Fällen kann die Geschäftsführung (der Vorstand) einer Aktiengesellschaft eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Auch die Aktionäre können unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Hauptversammlung anfordern.
von Wolfgang Molzahn - veröffentlicht in: Börsenlexikon
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